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Sie sehen hier eine historische Nachrichtenmeldung der früheren Nachrichtenagentur ddp/ADN (ab 2010 "dapd") vom 04.04.1994, 08:47 Uhr.

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Arbeit+Soziales/Nebenjobs
Nebenjobs während der Dienstzeit sind wettbewerbswidrig

Hamm (dts Nachrichtenagentur/ddp/ADN). Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Diensts während der Arbeitszeit sind wettbewerbswidrig. Sie verstoßen nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) "gegen die guten kaufmännischen Sitten". Damit hatte ein Versicherungsmakler aus dem westfälischen Ahaus mit seiner Klage gegen zwei beamtete und zwei im öffentlichen Dienst angestellte Konkurrenten im wesentlichen Erfolg. Der I. Zivilsenat gab die Sache nun zur endgültigen Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurück, das die Klage abgewiesen hatte.

Unstrittig war in diesem Verfahren, daß die Nebentätigkeit der vier beklagten Bediensteten gegen das Dienstrecht verstoßen hat, berichtet die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrer Zeitschrit "Arbeitnehmer". Die Genehmigungen waren ihnen ohnehin nur für Nebenjobs während der Freizeit und außerhalb der Amtsstube erteilt worden. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist darüber hinaus jedoch auch ein Verstoß gegen Paragraph 1 in solchen Fällen möglich. Darin heißt es: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

Dies gelte prinzipiell auch für Nebenjobs während der Dienstzeit, argumentierte der I. BGH-Zivilsenat, da für die Zulässigkeit einer solchen Tätigkeit aus der Sicht der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Abgesehen von unwesentlichen Tätigkeiten - wie Entgegennahme eines Telefongesprächs - seien Nebenjobs im Büro unzulässig.

Ob die vier beklagten Bediensteten tatsächlich wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht verurteilt werden können, hängt jedoch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr ab. Der Bundesgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob dieses "angesichts der besonderen Umstände" der verhandelten Fälle gegeben ist. Das ist nunmehr vom Oberlandesgericht Hamm zu prüfen (Aktenzeichen I ZR 16/92 vom 10.02.1994).

hwa

040647 Apr 1994